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ACHTUNG WARNUNG: Melango.de verschickt (wieder) Mahnungen mit Androhung einer Strafanzeige - keine Panik!
[12.02.2013]
Melango.de ist seit Jahren schon in vieler Munde - und das nicht immer (oder ganz selten?) nur im Guten:
Abgesehen davon, dass wir hier nicht die Qualität des "Angebits" von Melango.de beurteilen wollen, gibt es doch eine ganz eingenartige Unternehmensstrategie, die für uns in den Bereich Abzocke fällt.
Einer der Auswüchse dieser Geschäftspraktitk ist der folgende Brief, der tatsächlich so sehr vielen Betroffenen (auch als mail) zugestellt wird:
"Prüfung einer Strafanzeige
Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben Ihre Angelegenheit inzwischen erneut überprüft. Hierbei mussten wir feststellen, dass Sie noch keine ausreichende Zahlung geleistet haben. Aufgrund Ihres Verhaltens liegt der Verdacht nahe, dass Sie weder zahlen können noch wollen. Wir fragen uns, ob das bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Fall war.
Dies legt den Verdacht eines Betruges gem. § 263 Strafgesetzbuch nahe. Betrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Wenn Sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der Lage oder willens waren, zu zahlen, aber dennoch eine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, würde das den Verdacht eines sogenannten Eingehungsbetruges nahe legen. Hierfür würde ausreichen, dass Sie es für möglich gehalten haben, nicht zahlen zu können, aber trotzdem einen Vertrag abgeschlossen haben.
Uns ist an einer strafrechtlichen Verfolgung nicht gelegen. Unsere Rechtsanwälte haben uns aber empfohlen, gegen Sie, Vorname Nachname, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Angelegenheit nicht aufklärt. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Die Sache wäre auch erledigt, wenn Sie die offenen Beträge innerhalb von 5 Tagen auf unser Konto überweisen.
Urteile, Rechtsprechungen im Namen des Volkes
Amtsgericht Chemnitz Aktenzeichen: 12 C 2228/12: Die Beklagte hat gegen der Klägerin aus dem 30.07.2012 abgeschlossenen Vertrag über die Nutzung der von der Beklagten betriebenen Handelsplattform einen Zahlungsanspruch in Höhe von 249 Euro. Die Parteien haben einen wirksamen Vertrag darüber abgeschlossen, dass der Kläger von der Beklagten betriebene Handelsplattform gegen Zahlung einer Grundgebühr von 249 Euro nutzen kann. Das entsprechende Vertragsangebot der Beklagten im Internet hat der Kläger am 30.07.2012 durch Eingabe seiner Daten und die Betätigung des Anmeldebuttons angenommen.
Amtsgericht Rotenburg (Wümme) Aktzenzeichen: 8 C 44/12: Auszug aus dem Urteil: Jedoch ist die Klage unbegründet, weil die Klägerin einen wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten geschlossen hat. Aus ihrem - der Klägerin - eigenen Sachvortrag geht hervor, dass sie sich - bei der unstreitig erfolgten Online-Anmeldung - wahrheitswidrig als kaufmännisches Unternehmen ausgegeben hat und zuvor im Fenster erkennen konnte, dass sich das Angebot der Beklagten ausdrücklich an Gewerbetreibende richtete. Von daher ist ihr - der Klägerin - verwehrt, sich auf Verbraucherschutzrechte (§ 355 BGB) und/oder auf einen arglistige Täuschung durch die Beklagte zu berufen, die ihr Angebot nicht ausdrücklich als auch für den Kunden kostenlos in die Internet-Handelsplattform eingestellt hatte. Allein der Hinweis auf die Existenz von AGB der Beklagten hätte bei einem - ein gewerbetreibenden - Interessenten die Vermutung aufkommen lassen, dass ein kostenpflichtiges Vertragsangebot der Beklagten vorlag.
Der (BGH) Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.12.2004 - VIII ZR 91/04) hat entschieden: Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.
Amtsgericht Chemnitz Aktenzeichen: 12 C 2228/12: Die Beklagte hat gegen den Klägerin aus dem 30.07.2012 abgeschlossenen Vertrag über die Nutzung der von der Beklagten betriebenen Handelsplattform einen Zahlungsanspruch in Höhe von 249 Euro. Die Parteien haben einen wirksamen Vertrag darüber abgeschlossen, dass der Kläger von der Beklagten betriebene Handelsplattform gegen Zahlung einer Grundgebühr von 249 Euro nutzen kann. Das entsprechende Vertragsangebot der Beklagten im Internet hat der Kläger am 30.07.2012 durch Eingabe seiner Daten und die Betätigung des Anmeldebuttons angenommen.
Amtsgericht Chemnitz Aktenzeichen: 16 C 1107/10: Auszug aus dem Urteil: Das Gericht konnte sich insoweit selbst durch einen Blick ins Internet davon überzeugen, dass bei aufmerksamen Lesen - und ein solches ist vor Abschluss selbstverständlich durch jeden Internetnutzer zu fordern, dass eindeutig erkennbar ist, dass bei Abschluss eines derartigen Dienstleistungsvertrages dieser nicht kostenfrei erfolgen sollte. Entscheidend ist dabei auch nicht, ob der Beklagte die Anlagen K1 und K2 zur Kenntnis genommen und verstanden hat. Entscheidend ist, dass er diese ohne Weiteres zur Kenntnis nehmen können und auch müssen und bei seiner Anmeldung darüber hinaus auch durch Anklicken noch bestätigt hat, dass er diese Nutzungsbedingungen akzeptiert. Im Übrigen war auch für das Gericht zweifelsfrei erkennbar, dass die Benutzung dieser Plattform ausschließlich registrierten Händlern, Gewerbetreibenden und Kaufleuten im Sinne des HGB, und somit allein Unternehmern im Sinne des § 14 BGB zur Verfügung steht. Bei der Registrierung müssen die Nutzer und somit auch der Beklagte versichern, dass sie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
Amtsgericht Rosenheim Aktenzeichen: 12 C 2341/11: Auszug aus dem Urteil: Das Gericht geht von einem wirksamen Vertragsabschluss aus. Durch die Anmeldung hat der Kläger eine Willenserklärung auf Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages abgegeben. Die Erklärung der Parteien sind so eindeutig, dass eine andere Auslegung als die eines Vertragsschlusses, ausgerichtet am objektiven Empfängerhorizont, nicht möglich ist §§157, 133 BGB. Durch die Anmeldung des Klägers, ist daher zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Beschreibung Betrag
Grundgebühr für 12 Monate 240,00 EUR
Mahngebühr Mahnstufe 1 2,50 EUR
Mahngebühr Mahnstufe 2 2,50 EUR
Gesamtbetrag zahlbar innerhalb von 5 Tagen: 245,00 EURBankverbindung
Inhaber: melango.de GmbH
Kontonummer: 380 013 312
BLZ: 180 550 00 Sparkasse Niederlausitz
für Zahlungen aus dem Ausland: IBAN: DE79180550000380013312 BIC: WELADED10SLVerwendungszweck: EQ-119859 Betrag: 245 EUR
Sitz der Gesellschaft: Melango.de GmbH
Neefestr. 88 09116 Chemnitz
Bundesrepublik Deutschland
Unternehmen: Geschäftsführer: David Jähn, Thomas Wachsmuth
Ust-Id-Nummer: DE245855274 HRB 22402
Amtsgericht Chemnitz Steuernummer: 215/114/05448
Finanzamt Chemnitz Internet: gewerbe-einkauf.de"
Soweit einmal der Text des Schreibens, welches von Melnago.de versendet wird.
Starker Tobak möchte man meinen und liest sich sehr beeindruckend ... wenn da nicht erhebliche Erinnerungslücken in dieser Aufzählung der Urteile wäre:
Zunächst einmal muss man diese Urteile natürlich inhaltlich ganz kennen und nicht nur aus dem Zusammenhang gerissen. Dann erkennt man sehr schnell, dass es sich zu einem Großteil nur um Auszüge aus Urteilen des Amtsgericht Chemnitz handelt, welches nicht nur das örtlich zuständige für den Sitz der melango.de ist, sondern bereits ein äußerst interessanter Beschluss des Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin ergangen ist (Beschluss vom 12.12.2012, Az.: 2 BvR 1750/12). Gegenstand war die Meinung eines Richters dieses Amtsgerichts: "Die Wahrheit interessiert mich nicht.".
Nun, dem ist wohl nicht so, denn der nunmehr ergangene Beschluss sieht das nicht nur anders (natürlich) sondern wirft auch ein äußerst interessantes Licht auf die dortigen Zustände - wobei wir hier nicht alles über einen Kamm scheren wollen.
Insofern - und auch aufgrund der Tatsache, dass einige der obig angeführten Urteile aus dem Jahre Schnee sind (und mittlerweile durch eine ganze Reihe anderslautender Urteile widerlegt sind) und eines gleich zweimal aufgeführt wird, muss man dieses Schreiben wohl ganz anders betrachten:
Angstmache.
Tatsächlich finden sich dutzende Urteile gegen die Melango.de: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile.html suchen Sie einfach in den Beschreibungen der einzelnen Urteile nach Melango - Sie werden staunen!
Am interessantesten finden wir aber das Urteil des Amtsgerichts Peine vom 24.01.2013 zum Aktenzeichen 5 C 440/11, wonach bestätigt wurde, dass Melango.de auch ohne (!) die Nutzung des Buttons "Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden" Zahlungsaufforderungen versendet! Hier gehts zu dem Urteil: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/ag-peine_5-c-440-11_melango-urteil.pdf
Stellt sich nur mehr die Frage: wann bekommt die Melango.de nun einen solchen Brief, den Sie selbst verschickt - mit der Androhung einer Strafanzeige? Und: wird die zuständige Staatsanwaltschaft in Chemnitz dann wieder so "sorgfältig" agieren, wie bisher?
Wie sollten Sie mit so einem Schreiben umgehen: ignorieren, nicht zahlen und wegwerfen. Fertig.
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